genau erinnere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f.). Es ist zwar einleuchtend, dass mit dem Zeitablauf die Erinnerungen betreffend einzelne Handlungen verblassen können, aber es scheint nicht nachvollziehbar, dass A._____ sich gar nicht mehr erinnern kann, ob es in dieser Woche, als ihre Mutter nicht da war, überhaupt zu Übergriffen gekommen ist, obschon in der ersten Einvernahme – und so auch in der Anklage – die Rede von täglichen sexuellen Übergriffen (Berührungen am ganzen Körper, Lecken an den Beinen bis zur Vagina und an den Brüsten) durch den Beschuldigten ist.