Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Aussagen von A._____ auch mit Bezug auf die Anklageziffer I d): In der ersten Einvernahme schilderte A._____, dass ihre Mutter alleine für eine Woche in den Kosovo gereist und der Beschuldigte jeden Tag zu ihr ins Zimmer gekommen sei, ihre Pyjamahose und ihre Unterhose heruntergezogen und sie geleckt habe (CD Teil 2, Video 3, 29:45 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte sie das Geschehen anders: Der Beschuldigte hätte sie in ihrem Zimmer berührt und geküsst. Auf Nachfrage hin, ob es in dieser Zeit, als die Mutter im Kosovo war, zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, antwortete A._____ jedoch, dass sie sich nicht