A._____ erwähnt die in der Anklage umschriebenen Tathandlungen dieses ersten Vorfalls (Lecken an den Oberschenkeln, Vagina und Brüsten) vor Obergericht in ihrer gesamten Aussage nicht. Auffällig ist hingegen die angebliche sehr präzise Erinnerung, dass sie an diesem Tag einen blauen Pullover mit einem Hund und ihre blaue Lieblingshose angehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15).