Nach dieser ersten Einvernahme vom 12. August 2020 wurde A._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2024 vor Obergericht erneut befragt. Die Vorinstanz hatte auf eine gerichtliche Einvernahme von A._____ verzichtet. A._____ hat zwar in beiden Einvernahmen von den erhobenen Vorwürfen berichtet, jedoch fehlt es bei ihren Aussagen – auch unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters – an einem zu erwartenden Detaillierungsgrad hinsichtlich der konkret vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Zudem weisen die Aussagen von A._____ Widersprüche und -7-