Unter einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die im konkreten Fall nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist, wobei für die Erheblichkeit zudem qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung zu berücksichtigen sind (BGE 125 IV 62; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3 und 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2).