Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.174 (ST.2023.45; StA.2021.5962) Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1972, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Myriam Dannacher, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 9. Dezember 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. Mit Verfügung vom 23. März 2023 des Bezirksgerichts Bremgarten wurde die Anklage aufgrund fehlerhafter Vertretung der Oberstaats- anwaltschaft zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 14. April 2023 der Oberstaatsanwaltschaft wurde das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zugewiesen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 24. April 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautet wie folgt: Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1. Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen. Tatorte: - Q._____, R-Strasse (Wohnort von C._____ und A._____) - S._____, T-Strasse, Rest. […], Zimmer im 1. OG - Im PW Jeep des Beschuldigten B._____ Tatzeit: April 2018 bis Ende Dezember 2019 Geschädigte: A._____, geb. tt.mm.2008 (Privatklägerin) Einleitung Der Beschuldigte war über mehrere Jahre bis März 2020 befreundet mit C._____. Er hatte eine 1-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss seines damaligen Teilzeit-Arbeitsortes Restaurant […] in S._____. Im Jahre 2018 trennte sich C._____ von ihrem Ehemann und zog im Frühjahr 2018 mit ihren beiden Töchtern A._____ und D._____ in eine neue Wohnung nach Q._____, R-Strasse. Meistens befand sich nun auch der Beschuldigte am Wohnort seiner Freundin in Q._____. Generelle Vorwürfe In der Zeit von April 2018 bis Ende Dezember 2019 kam es an den drei eingangs genannten Tatorten mehrfach und sehr häufig zu sexuellen Übergriffen des Beschuldigten zum Nachteil der Minderjährigen A._____. Der Beschuldigte berührte das Mädchen jeweils am ganzen Körper und leckte sie an den Oberschenkeln bis zur Vagina und an den Brüsten. Einmal rieb er mit seinem Finger an ihrer Vagina. Die sexuellen Handlungen verübte er meistens, wenn die Mutter C._____ an der Arbeit oder im Keller war. Er berührte das Mädchen auch unsittlich im PW über den Kleidern an Oberschenkeln und Vagina, wenn er sie zur Schule chauffierte. Einzelne Vorkommnisse a) Schon kurz nach dem Einzug in die Wohnung in Q._____, im April 2018, begann der Beschuldigte, als C._____ an der Arbeit war, mit sexuellen Übergriffen auf die ältere Tochter. Als A._____ auf dem Sofa lag und mit dem Handy spielte, kam der Beschuldigte und fasste sie von oben bis unten an den Beinen an. Er zog ihr die Hose und auch die Unterhose hinunter bis zu den Knien und begann, sie mit der Zunge an den Oberschenkeln zu lecken, bis hinauf zur Vagina, wo er sie ebenfalls leckte. Dann zog er ihr Top und T- -3- Shirt aus und leckte sie bis zu den Brüsten. Er fragte sie, ob er ihr das Küssen beibringen solle, was sie verneinte. Nachher stand sie auf, zog sich an und begab sich in ihr Zimmer. b) Der Beschuldigte verübte die sexuellen Handlungen an A._____ durch Anfassen, Ausziehen, Schlecken an Oberschenkeln, Vaginalbereich, Bauch und Brüsten fast jeden zweiten Tag, wenn die Mutter am Arbeiten war. Tatort war die Wohnung in Q._____, wenn sich A._____ auf dem Sofa oder in ihrem im Schlafzimmer befand, häufig wenn sie im Bett lag. c) Einmal, genauer Tag unbekannt, als A._____ an ihrem Schreibtisch sass und die Mutter mit der jüngeren Tochter im Keller war, näherte sich der Beschuldigte von hinten und begann, A._____ vom Schulterbereich über die Brüste über den Kleidern anzufassen, öffnete ihr sodann den Hosenknopf und zog ihre Hose und Unterhose hinunter zu den Knien. Er strich mit der Hand über ihre Oberschenkel bis zum Brustbereich und zurück. Als Mutter und Schwester wieder in die Wohnung kamen, zog er A._____ schnell an und tat, als ob er ihr bei den Hausaufgaben helfen würde. d) Ca. im Frühling 2019 befand sich Mutter C._____ zusammen mit der jüngeren Tochter D._____ für eine Woche im Kosovo. A._____ blieb allein mit dem Beschuldigten in Q._____. Jeden Abend kam er zu ihr ins Zimmer, wenn sie im Bett lag, zog sie unten und oben aus, fasste sie am ganzen Körper an und leckte sie an den Beinen bis zur Vagina und an den Brüsten. e) An einem Abend, genauer Zeitpunkt unbekannt, holte der Beschuldigte A._____ ab und fuhr mit ihr an seinen Arbeitsort, zum Restaurant […] in S._____, um noch eine Pizza zu holen. Bis die Pizza bereit war, nahm er A._____ in sein Zimmer im 1. Stock und begann wieder, sie mit beiden Händen anzufassen. Er zog ihr Hose und Unterhose bis zu den Knien und leckte sie an den Oberschenkeln und an der Vagina. Er fasste mit der Hand an ihre Vagina und strich mit dem Finger über ihre Vagina, ohne einzudringen. Oben blieb sie angezogen. Der Vorfall dauerte ca. 5 Minuten, dann war die Pizza unten im Restaurant bereit. f) Der Beschuldigte chauffierte A._____ jeden Donnerstag, ausser wenn Schulferien waren, am Morgen zur Schule. Er fasste sie auf diesen Fahrten regelmässig über den Kleidern an den Oberschenkeln an bzw. strich ihr mit der Hand über die Oberschenkel. g) Ca. im Sommer 2019, genauer Tag nicht bestimmbar, wollte A._____ mit ihren Kolleginnen ins Kino, hatte aber Fieber. Sie sass zu Hause an ihrem Schreibtisch, als der Beschuldigte kam und zu ihr sagte: "Komm, nachher hast du kein Fieber mehr." Er zog ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien und schleckte sie an Oberschenkeln und Vagina. Das dauerte ca. 5 Minuten, dann sagte der Beschuldigte: "Lueg, jetzt häsch kei Fieber meh". Nachher holte er mit ihr die Kolleginnen ab und brachte sie ins Kino. Er gab ihr Geld fürs Kino und sagte zu ihr: "Ja s'nechschte Mol machemers wieder." h) Am […], dem 11. Geburtstag von A._____, gab ihr der Beschuldigte hundert Franken. Abends, als die Mutter arbeiten ging, kam er in A._____ Zimmer, zog ihr die Hosen bis ans Knie und leckte sie an den Oberschenkeln und im Vaginalbereich. i) Am Zukunftstag 2019 durfte A._____ mit ihrer Schwester dem Beschuldigten abends bei der Arbeit helfen und Pizza ausliefern. Er strich ihr auch bei diesen Fahrten mit der Hand über die Oberschenkel, über den Kleidern. Als die Schwester im Restaurant blieb und der Beschuldigte mit A._____ allein eine Pizza auslieferte, langte er ihr mit der Hand von oben ins T-Shirt, bis sie sagte "hör uf." k) Der letzte Vorfall geschah gegen Ende 2019. A._____ lag an einem Freitagnachmittag, ca. 13.30 Uhr, als sie schulfrei hatte, auf dem Bett und spielte mit dem Handy, als der Beschuldigte erschien und sie wieder anzufassen begann. A._____ sagte zu ihm "stopp, -4- hör uf" und versuchte, ihn wegzuschupfen. Daraufhin verliess der Beschuldigte "mega sauer" das Zimmer und schmiss die Türe zu. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Juni 2023 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr. Es verwies den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB aus. Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.00 zu bezahlen. 3. Mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Er sei freizu- sprechen und ihm sei eine Genugtuung auszurichten. Von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot sowie von einer Landesverweisung sei abzusehen, die Zivilklage der Privatklägerin A._____ sei abzuweisen. 4. Der Beschuldigte reichte am 22. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. Oktober 2023 die Abweisung der Berufung. 6. Die Privatklägerin A._____ beantragte mit Berufungsantwort vom 29. September 2023 die Abweisung der Berufung. 7. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen von A._____ als erstellt erachtet und den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. -5- Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die von A._____ und ihrer Mutter erhobenen Vorwürfe seien erfunden. 2. 2.1. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben. Unter einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die im konkreten Fall nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist, wobei für die Erheblichkeit zudem qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung zu berücksichtigen sind (BGE 125 IV 62; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3 und 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Ver- letzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 144 IV 345). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten und steht dabei Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Ebenso ist abzuklären, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27 März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2). 2.3. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht mehr bzw. nur sehr beschränkt -6- zugänglich, da weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse zuverlässig ausgeschlossen werden können (vgl. SCHILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, 2016, Band 33, S. 33). Vielmehr drängen sich solche geradezu auf: A._____ wurde erstmals am 12. August 2020 mittels Videobefragung durch eine Polizistin einvernommen (Untersuchungsakten [UA] act. 133). In diesem Zeitpunkt war A._____ knapp 12 Jahre alt. Die Einvernahme erfolgte rund acht Monate nach dem angeklagten letzten sexuellen Übergriff (Dezember 2019), respektive über zwei Jahre nach dem ersten angeklagten Übergriff (April 2018). Obschon A._____ im Zeitpunkt ihrer Aussage kein kleines Kind mehr war, befand sie sich damals in einer psychisch nicht optimalen Verfassung (vgl. psychologischer Bericht, UA act. 29, 313 f.). Mithin bestand bis zur Einvernahme vom 12. August 2020 viel Raum für Einflüsse. Ihrer Mutter soll A._____ denn auch bereits im Dezember 2019 von den Vorwürfen erzählt haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, 16). Erst mehrere Monate später, am 17. Juni 2020, und in der Folge drei weitere Male bis zur polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2020 war A._____ bei einer Kinder- und Jugend- psychologin (UA act. 28 ff.). Diese Therapiesitzungen sind unter der Prämisse erfolgt, dass sich tatsächlich sexuelle Übergriffe zugetragen haben. Dem Therapiebericht lässt sich entnehmen, dass A._____ von ihrer Mutter angemeldet worden sei, um wiederholte sexuelle Übergriffe des ehemaligen Partners der Mutter, d.h. des Beschuldigten, therapeutisch zu begleiten bzw. die Vorfälle zu verarbeiten. Die Rede ist von wiederholtem Anfassen über und unter den Kleidern, Streicheln von Brust und Vaginalbereich, Versuch des Ausziehens und Eindringen mit Finger. Der Beschuldigte sei damals mehrmals zum Orgasmus gekommen. Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden, dass A._____ durch die Gespräche mit ihrer Mutter und ihrer Psychologin einer suggestiven Beeinflussung ausgesetzt war. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 333). Nach dieser ersten Einvernahme vom 12. August 2020 wurde A._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2024 vor Obergericht erneut befragt. Die Vorinstanz hatte auf eine gerichtliche Einvernahme von A._____ verzichtet. A._____ hat zwar in beiden Einvernahmen von den erhobenen Vorwürfen berichtet, jedoch fehlt es bei ihren Aussagen – auch unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters – an einem zu erwartenden Detaillierungsgrad hinsichtlich der konkret vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Zudem weisen die Aussagen von A._____ Widersprüche und -7- Unstimmigkeiten auf, welche sich vor Obergericht nicht plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen liessen. In der Einvernahme vom 12. August 2020 sagte A._____ aus, der erste Vorfall habe sich in der Familienwohnung in Q._____ ereignet. Sie sei auf dem Sofa gelegen und am Handy gewesen, woraufhin der Beschuldigte zu ihr gekommen sei (CD Teil 1, Video 2, 09:54 ff.). Der Beschuldigte habe plötzlich ihre Beine von unten bis oben angefasst und plötzlich ihre Hose heruntergezogen und dann auch ihre Unterhose. Er habe angefangen sie zu lecken, wobei A._____ wortwörtlich aussagt «nachher het er agfange mich schläcke, wie mer das seit, das weiss ich ned so genau, also schlecke» (CD Teil 1, Video 2, 10:27). Er sei bis nach «oben» gekommen, wobei A._____ dabei auf ihre Schulter zeigt. Oben sei sie jedoch nicht ausgezogen gewesen (CD Teil 1, Video 2, 10:37). Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er ihr das Küssen beibringen solle, sie habe das verneint, habe sich angezogen und sei in ihr Zimmer gegangen. Nachher habe er das immer wieder so gemacht. Immer wenn ihre Mutter am Arbeiten gewesen sei, habe er das gleiche gemacht, mit «oben» Anfassen und «unten», wobei auffällt, dass sie bei «oben» mit der Hand auf ihren rechten Oberarm zeigt und bei «unten» mit den Händen über die Oberschenkel fährt. Weder zeigt sie auf den Brustbereich noch den Intimbereich. Auf Nachfrage der Polizistin hin, was der Beschuldigte bei diesem ersten Vorfall konkret gemacht habe, sagte A._____, er habe sie mit der Zunge geleckt (CD Teil 1, Video 2, 27:08 ff.). Sie wisse jedoch nicht, wie sie das konkret beschreiben solle, es habe sich einfach komisch und unangenehm angefühlt (CD Teil 1, Video 2, 27:23 ff.). Mit der Zeit sei er «nach oben» gekommen und habe sie oben auch geleckt (CD Teil 1, Video 2, 25:50 ff.). Auf Nachfrage der Polizistin hin, wo genau der Beschuldigte sie geleckt habe, antwortet A._____ «unten». Die Polizistin fragt dann nach, was Frauen da «unten» haben, woraufhin A._____ zum ersten Mal das Wort «Vagina» ausspricht (CD Teil 1, Video 2, 27:56 ff.). Obschon die Polizistin mehrfach nach den konkreten Handlungen des Beschuldigten fragt, bleibt A._____ in ihren Schilderungen bezüglich der sexuellen Handlungen an sich eher vage, oberflächlich und knapp. Aus ihrer Aussage lässt sich nicht schlüssig schliessen, ob der Beschuldigte ihre Brüste oder eher den Schulterbereich angefasst hat, wie sie das körperlich zeigt. Auch scheint A._____ nicht konkret beschreiben zu können, wo genau der Beschuldigte sie geleckt hat. Sie spricht von «unten», resp. «Vagina», zeigt aber während der Befragung vermehrt auf ihre Ober- und Unterschenkel und nicht auf ihren Intimbereich. Auch vor Obergericht wird dieser erste Vorfall unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nur sehr vage umschrieben. Sie und der Beschuldigte seien auf dem Sofa in ihrer Wohnung gelegen und der Beschuldigte habe mit der Zeit angefangen ihre Hose auszuziehen und sie anzufassen. Am Schluss sei sie nur in Unterhose gewesen. Sie habe dann ihre Hose wieder angezogen und dann sei ihre Schwester ins Wohnzimmer gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). -8- A._____ erwähnt die in der Anklage umschriebenen Tathandlungen dieses ersten Vorfalls (Lecken an den Oberschenkeln, Vagina und Brüsten) vor Obergericht in ihrer gesamten Aussage nicht. Auffällig ist hingegen die angebliche sehr präzise Erinnerung, dass sie an diesem Tag einen blauen Pullover mit einem Hund und ihre blaue Lieblingshose angehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Unter Berücksichtigung, dass sich dieser Vorfall im Frühling 2018 zugetragen haben soll und seither 6 Jahre vergangen sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich A._____ sehr konkret an Nebensächlichkeiten wie die getragene Kleidung zu erinnern vermag, in Bezug auf die konkret vorgeworfenen sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten jedoch in ihren Aussagen ungenau und vage bleibt. Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Aussagen von A._____ auch mit Bezug auf die Anklageziffer I d): In der ersten Einvernahme schilderte A._____, dass ihre Mutter alleine für eine Woche in den Kosovo gereist und der Beschuldigte jeden Tag zu ihr ins Zimmer gekommen sei, ihre Pyjamahose und ihre Unterhose heruntergezogen und sie geleckt habe (CD Teil 2, Video 3, 29:45 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte sie das Geschehen anders: Der Beschuldigte hätte sie in ihrem Zimmer berührt und geküsst. Auf Nachfrage hin, ob es in dieser Zeit, als die Mutter im Kosovo war, zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, antwortete A._____ jedoch, dass sie sich nicht genau erinnere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f.). Es ist zwar einleuchtend, dass mit dem Zeitablauf die Erinnerungen betreffend einzelne Handlungen verblassen können, aber es scheint nicht nachvollziehbar, dass A._____ sich gar nicht mehr erinnern kann, ob es in dieser Woche, als ihre Mutter nicht da war, überhaupt zu Übergriffen gekommen ist, obschon in der ersten Einvernahme – und so auch in der Anklage – die Rede von täglichen sexuellen Übergriffen (Berührungen am ganzen Körper, Lecken an den Beinen bis zur Vagina und an den Brüsten) durch den Beschuldigten ist. Detaillierte Aussagen zu den vorgeworfenen Handlungen fehlen sodann auch in Bezug zum einen Vorfall, bei dem der Beschuldigte A._____ in seine Wohnung gebracht und sexuelle Handlungen an ihr verübt haben soll. In der ersten Einvernahme führt A._____ aus, der Beschuldigte habe sie zum Restaurant, in dem er arbeitete, gebracht. Dort habe er auch seine Wohnung. Er habe Essen bestellt, sie habe unten im Restaurant warten wollen, aber er habe ihr gesagt, dass sie nach oben in seine Wohnung gehen würden. Dort habe er «es» wieder gemacht und er habe sich bei ihr bedankt, dass sie mit ihm nach oben gekommen sei. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt (CD Teil 1, Video 2, 16:25). Als sie mit dem Auto nach Hause gefahren seien, habe er sie an den Beinen (A._____ berührt sich an den Oberschenkeln) und «unten» angefasst, wobei sie Kleider angehabt habe (CD Teil 1, Video 2, 16:36). Auf Nachfrage der Polizistin, was genau -9- passiert sei, sagte A._____ (CD Teil 2, Video 3, 02:22 ff.), er habe ihre Unterhose und ihre Hose bis zu ihren Oberschenkeln heruntergezogen und sie bei der Vagina geleckt (CD Teil 2, Video 3, 07:01 ff.). Oben habe sie alles angehabt und er habe sonst nichts gemacht (CD Teil 2, Video 3, 07:18 ff.). Er habe sie bei diesem Vorfall auch an der Vagina berührt, er sei aber nicht mit dem Finger eingedrungen (CD Teil 2, Video 4, 02:21 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschuldigte sie in seine Wohnung gebracht habe und sie im Intimbereich, in der Vagina, und im Brustbereich berührt habe. Er habe die Hand unter ihr Oberteil geschoben und die Brüste «so gequetscht und so im Kreis gedreht». A._____ sagt nach mehrmaligem Fragen, dass er sie an ihrer Vagina oben berührt habe und dabei mit dem Finger Kreisbewegungen gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 f.). Auch hier divergieren die Aussagen hinsichtlich der spezifischen sexuellen Handlungen. Es bleibt unklar, ob, resp. an welchen Stellen der Beschuldigte A._____ geleckt oder mit seinen Händen berührt haben soll, da sie zweimal von sehr verschiedenen Handlungen berichtet. Fraglich und nicht ganz nachvollziehbar ist die Aussage von A._____ in diesem Kontext, er habe sie auf eine Art befriedigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Auf Nachfrage hin, wie sie das meine, führte sie lediglich aus, dass es jedes Mal ein komisches Gefühl gewesen sei, sie das aber nicht erklären könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). A._____ sagt in der Berufungsverhandlung zwar, dass sie nun in ihren eigenen Worten die Vorfälle schildern könne, aber die Aussage, er habe sie auf eine Art befriedigt, scheint vielmehr ein Anzeichen dafür zu sein, dass A._____ auch jetzt noch (wenn auch unbewusst) von Gesprächen und Meinungsäusserungen mit Aussenstehenden beeinflusst wurde. In ihrer Einvernahme vom 12. August 2020 berichtet A._____ von einem Vorfall, bei dem sie und ihre Kolleginnen ins Kino haben gehen wollen, sie aber an diesem Tag Fieber gehabt habe (CD Teil 1, Video 2, 19:06 ff). Der Beschuldigte habe «es wieder gemacht» und ihr dann gesagt, dass sie jetzt kein Fieber mehr habe. Sie sei auf dem Stuhl an ihrem Schreibtisch gesessen, der Beschuldigten habe den Stuhl zu sich gezogen, ihr die Hosen und Unterhosen abgezogen und sie bei der Vagina geleckt, wobei er selber auf den Knien gewesen sei (CD Teil 2, Video 3, 25:30 ff.). Vor Obergericht berichtete A._____ zwar wiederum von diesem Kino-Vorfall, führt jedoch im Widerspruch zu ihrer ersten Aussage aus, der Beschuldigte habe sie am Hals und an den Brüsten berührt, am Hals geküsst und sich hinter ihr selbst befriedigt, was im Vergleich zu den in der Ersteinvernahme genannten sexuellen Handlungen eine deutliche Aggravation darstellt. Von den angeklagten Handlungen (Lecken an den Oberschenkeln und an der Vagina) berichtet A._____ vor Obergericht hingegen nicht. A._____ schildert im Rahmen der Berufungsverhandlung deutliche Aggravationen hinsichtlich der sexuellen Handlungen durch den - 10 - Beschuldigten im Vergleich zu ihrer Erstaussage. In der ersten Einvernahme führte A._____ aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er ihr das Küssen beibringen solle, sie das jedoch verneint habe und danach in ihr Zimmer gegangen sei (vgl. vorstehend). Vor Obergericht schilderte sie den Vorfall so, dass sie zwar diese Frage des Beschuldigten verneint habe, er sie jedoch trotzdem geküsst habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Sie schildert auch, dass der Beschuldigte «sozusagen gekommen ist» während er sie berührt habe. Er habe sich währenddessen mit der linken Hand selbst befriedigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Von diesen Handlungen war in der Einvernahme bei der Polizei nicht die Rede. A._____ wurde von der Polizistin gefragt, ob sie sein Geschlechtsteil gesehen habe, was sie verneinte. Sie wurde auch gefragt, ob ihr aufgefallen sei, dass der Beschuldigte irgendwelche Geräusche oder Ähnliches gemacht habe, was A._____ ebenfalls verneinte (CD Teil 2, Video 4, 01:15 ff.). A._____ erklärt diese neu ergänzten Handlungen des Beschuldigten damit, dass sie sich bei der ersten Einvernahme geschämt habe, darüber zu sprechen und es ihr peinlich gewesen sei. Sie hätte es damals nicht richtig formulieren können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar und deckt sich auch nicht mit dem vom Obergericht gewonnenen Eindruck der auf Video aufgezeichneten Einvernahme von A._____. A._____ erweckte bei ihrer Einvernahme durch die Polizistin keinen Anschein von übermässiger Scham oder Peinlichkeit. Sie wurde von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Polizistin befragt und sprach grundsätzlich sehr offen mit der Polizistin. Die Polizistin fragte A._____ gegen Ende der Befragung konkret, ob ihr beim Beschuldigten etwas aufgefallen sei, als er diese Handlungen an ihr vollzogen habe und ob er irgendwelche Geräusche gemacht habe. Mithin wäre spätestens in diesem Moment zu erwarten gewesen, dass A._____ in diesem Moment die angebliche Selbstbefriedigung des Beschuldigten mit eigenen Worten umschrieben hätte. 2.4. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe in sämtlichen Befragungen bestritten, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Gemäss seinen Darstellungen habe er auf A._____ und ihre Schwester aufgepasst, als deren Mutter bei der Arbeit war. Er habe viel mit den beiden Kindern unternommen und sich um sie gekümmert, aber er habe A._____ nie so berührt, wie sie behaupte (UA act. 88 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Einige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, wie von A._____ geschildert, bejaht der Beschuldigte. Beispielsweise habe A._____ ihn am Zukunftstag bei seiner Arbeit begleitet, sei aber nicht zu ihm in seine Wohnung (UA act. 97, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33). Auch dass er sie ins Kino gefahren habe stimme, wobei er sie jedoch nicht angefasst habe (UA act. 98, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35). Weiter führt der Beschuldigte entgegen den Schilderungen von A._____ aus, dass in der - 11 - Woche, als C._____ im Kosovo war, beide Kinder von Montag bis Freitag bei ihm gewesen seien und am Wochenende bei ihrem Vater. Auch hier sei es nicht zu sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33). 2.5. Die Zeugenaussagen von C._____ und E._____ vermögen nicht massgeblich zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beizutragen. Im Wesentlichen schildert C._____, die Mutter von A._____, wann und unter welchen Umständen sie von den angeblichen sexuellen Übergriffen erfahren habe. Das sei im Dezember 2019 in ihrer Wohnung nach einem Streit mit dem Beschuldigten gewesen. Daraufhin habe sie mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt und er habe sie gefragt, ob er A._____ wie gewohnt in die Schule fahren solle. Als sie das ihrer Tochter gesagt habe, habe diese angefangen zu weinen und habe ihr alles erzählt (UA act. 140, 152, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Zu Beginn hätte sie A._____ nicht geglaubt, aber als der Beschuldigte wieder bei ihr eingezogen sei, hätte sich ihre Tochter von ihr abgewandt und hätte nicht mehr in der Wohnung sein wollen. Dadurch habe sie, C._____, verstanden, dass etwas nicht stimme und habe ihr dann geglaubt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Mithin hat C._____ nach eigenen Angaben von den angeklagten Vorfällen überhaupt nichts mitbekommen und es ist ihr auch nichts aufgefallen, was doch erstaunt, wenn sich diese – wie angeklagt – über mehr als 1 ½ Jahre und zudem teilweise beinahe täglich zugetragen haben sollen. Auch E._____, eine ehemalige gute Freundin von C._____, die vom Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren und sich in der Folge von C._____ abgewandt haben soll, da sie diesen Anschuldigungen nicht geglaubt habe, vermochte mit ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 28 f.) nicht zur Klärung des massgeblichen Tatvorwurfs beizutragen. Sie tätigt keine beweisrelevanten Aussagen zum Kern- geschehen und den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen. 2.6. Insgesamt ist für das Obergericht vor dem Hintergrund der sich vorliegend aufdrängenden Möglichkeit der Fremd- und/oder Autosuggestion sowie den im Kerngehalt sehr vagen und zum Teil widersprüchlichen Aussagen von A._____ zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen wirklich zugetragen haben. Insoweit die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse überhaupt zugänglich sind, kann die Nullhypothese nicht verworfen - 12 - werden. Nachdem keine objektiven Beweise vorliegen und es sich bei den vorliegenden Zweifeln nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel handelt, ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 StGB freizusprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat mit Berufung für den Fall des von ihm beantragten Freispruchs eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. August 2020 geltend gemacht. 3.2. Wird ein Beschuldigter ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024, E. 2.3.1). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). 3.3. Dem Beschuldigten ist keine Genugtuung auszurichten. Er war nicht in Haft und es wird vom Beschuldigten auch nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern das Strafverfahren bei ihm zu familiären, beruflichen oder anderweitigen Konsequenzen geführt hat. Zwar behauptet er, C._____ habe seinem gesamten Umfeld von den frei erfundenen Vorwürfen erzählt und insbesondere seinen damaligen Vorgesetzten angerufen. Wie der Beschuldigte vor Obergericht jedoch selbst ausführt, ist er aktuell wieder bei seinem alten Arbeitgeber erwerbstätig. Er, der Beschuldigte, habe damals das Arbeitsverhältnis beendet (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 29 f.). Zudem lässt er von seiner Verteidigerin vortragen, dass er zu seiner Familie in Deutschland wie auch zu seiner Tochter F._____ in der Schweiz regelmässigen Kontakt habe. Die Tochter F._____ verbringe viel Zeit bei ihm und sie hätten eine enge und innige Bindung. Auch zur Mutter von F._____ sei das Verhältnis trotz Scheidung gut - 13 - (Plädoyer, S. 10). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist daher nicht ersichtlich. Die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung reicht – wie vorstehend dargelegt – nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Insoweit der Beschuldigte der Ansicht ist, C._____ habe sich ihm gegenüber rufschädigend verhalten, so ist darüber nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden, sondern hätte der Beschuldigte daraus abgeleitete Ansprüche in einem allfälligen Zivil- oder Strafverfahren gegen C._____ geltend zu machen. 4. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage u.a. auch dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt die Grundlage für die von der Vorinstanz A._____ zugesprochene Genugtuung. Damit ist ihre Zivilklage abzuweisen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'862.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). 5.3. Der Privatklägerin A._____ ist die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nur für die Verfahrenskosten gewährt worden. Ausgangsgemäss hat sie ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'563.55 und die der unent- - 14 - geltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'271.25 sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'862.00 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'563.55 auszurichten. 3.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'271.25 auszurichten. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj