6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 900.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 4/5 im Umfang von Fr. 8'726.70 auferlegt.