zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug im Umfang von insgesamt 547 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A._____, eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. März 2021 zu bezahlen.