6.6. Die Vorinstanz hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'438.85 zugesprochen. Nachdem der Beschuldigte nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet worden ist und er somit nicht beschwert ist, ist darauf nicht zurückzukommen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 2).