Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen, weshalb ihm die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 4/5 mit Fr. 8'726.70 auferlegt hat, was bei einer Gewichtung der Schuldsprüche und des Freispruchs nicht zu beanstanden ist. - 19 -