6.3. Der Beschuldigte ist zudem ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf die von ihrem freigewählten Vertreter eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für Aufwendungen bis Ende 2023 und einem Stundenansatz von Fr. 240.00 für Aufwendungen ab 2024 – für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 900.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2).