6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).