4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung ist ausserdem im Schengener Informationssystem auszuschreiben, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ aufgrund der erlittenen Verletzungen im Gesicht eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem Schadenereignis, dem 13. März 2021, zu bezahlen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.4).