391 Abs. 2 StPO). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erscheint eine auf Lebzeit ausgesprochene Landesverweisung, wie dies dem klaren Gesetzwortlaut entspricht, nicht gemeinhin ausgeschlossen, zumal sich das Bundesgericht soweit ersichtlich sowie entgegen dem vorinstanzlich angeführten Leitentscheid (BGE 139 II 121 E. 6.2) im Kontext der strafrechtlichen Landesverweisung dazu bis anhin nicht geäussert hat.