4.3. Der Beschuldigte hat die Katalogtat begangen, als die mit Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2019 ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren noch wirksam war. Gestützt auf Art. 66b Abs. 2 StGB kann in diesem Fall die Landesverweisung auf Lebzeit ausgesprochen werden. Ob auch im Falle des Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf Lebzeit auszusprechen wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben, da die Vorinstanz deren Dauer auf 20 Jahre befristet hat und im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).