26) ergeben sich weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ein Vollzugshindernis. Der Beschuldigte macht zwar ganz allgemein geltend, dass ihm als Nationaldienstflüchtiger in seinem Heimatland eine Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder gar der Tod drohe (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5). Abgesehen von seiner illegalen Ausreise lässt sich die behauptete - 17 -