4.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten steht auch das Non- Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d StGB einer Landesverweisung – sofern sich die Prüfung dieser Gesichtspunkte angesichts der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt überhaupt aufdrängt – nicht entgegen. Obwohl dem Beschuldigten die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde (vgl. MIKA-Akten act. 26) ergeben sich weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ein Vollzugshindernis.