Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.101 vom 17. Oktober 2019 E. 4). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschuldigte die entsprechenden Erwägungen im Berufungsverfahren weder beanstandet noch nachträglich eingetretene Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen geltend macht, welche eine nochmalige Überprüfung rechtfertigen würden.