4.2.2. Sowohl die Vorinstanz als auch bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 sind nach hinlänglicher Prüfung zum Schluss gelangt, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz weder einen schweren persönlichen Härtefall begründet noch ein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz besteht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.101 vom 17. Oktober 2019 E. 4).