4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte hat sich als ausländischer Staatsangehöriger mit der versuchten schweren Körperverletzung einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Darüber hinaus hat er die Katalogtat am 13. März 2021 und damit zu einem Zeitpunkt begangen, während die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2019 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren noch wirksam war. Entsprechend kann die Landesverweisung grundsätzlich auf Lebenszeit ausgesprochen werden (vgl. Art. 66b Abs. 2 StGB).