Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – als Konsequenz des beantragten Freispruchs – von der vorinstanzlichen angeordneten (verlängerten) Landesverweisung abzusehen. Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland als Nationaldienstflüchtiger unzumutbar (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5).