4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Staatsangehörigen von Eritrea wegen der versuchten schweren Körperverletzung sowie aufgrund des Umstands, dass gegenüber dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2019 im Verfahren SST.2019.101 rechtskräftig ein Landesverweis für die Dauer von sieben Jahren angeordnet wurde, für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV).