eingetretene Reduzierung von 3 Monaten, was eine Zusatzstrafe von 4 ¼ Jahren ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund der Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vorinstanzlich als Zusatzstrafe ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sein Bewenden. - 15 - 3.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.