49 Abs. 2 StGB ist die Freiheitstrafe für die neu begangenen Straftaten deshalb als Zusatzsatzstrafe zu den obgenannten Strafbefehlen auszusprechen, so dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die neuen strafbaren Handlungen und jene gemäss den beiden Strafbefehlen gleichzeitig beurteilt worden wären. Da die schwerste Straftat die versuchte schwere Körperverletzung und somit eine der neuen Straftaten ist, ergibt sich die Zusatzstrafe aus der gedanklichen Gesamtstrafe der neuen Straftaten (Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren) abzüglich der bei den Grundstrafen gemäss Strafbefehlen (Freiheitsstrafen von 5 Monaten und 2 Monaten) durch Asperation