In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist die Freiheitstrafe für die neu begangenen Straftaten deshalb als Zusatzsatzstrafe zu den obgenannten Strafbefehlen auszusprechen, so dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die neuen strafbaren Handlungen und jene gemäss den beiden Strafbefehlen gleichzeitig beurteilt worden wären.