3.7. Der Beschuldigte hat die neu begangenen Straftaten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 wegen Raufhandels u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden ist. In Anwendung von Art.