In der Gesamtbetrachtung überwiegen die negativen Faktoren deutlich, womit sich die Täterkomponente insgesamt um 1 Jahr straferhöhend auswirkt. 3.6. Zusammengefast erscheint dem Obergericht für die neuen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.