Der ledige und kinderlose Beschuldigte hat keine Ausbildung absolviert und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Seine finanzielle und persönliche Situation erweist sich unter diesen Umständen als schwierig. Im Übrigen geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Eine besondere Strafempfindlichkeit – welche ohnehin nur in ausserordentlichen Fällen anzunehmen wäre – liegt nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).