Ebenso straferhöhend zu berücksichtigen ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Unter diesem Titel ist nicht nur die fehlende Reue und Einsicht in seine Taten zu berücksichtigten, sondern auch sein unkooperatives Verhalten während des Strafverfahrens. So blieb er - 14 - unentschuldigt am vorinstanzlich angesetzten Termin für die Hauptverhandlung fern, weil ihm das Datum nicht gepasst habe, so dass die Verhandlung neu angesetzt und er ausgeschrieben werden musste, um seine Anwesenheit sicherzustellen (vgl. GA act. 56).