Angesichts der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der von ihm verübten Delikte sowie der Frequenz, in der sich eine Verurteilung an die nächste reiht, ist beim Beschuldigten von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter auszugehen. Die vorliegend zu beurteilende schwere Körperverletzung – bei welcher es sich um die bisher wohl schwerwiegendste Tat der Beschuldigten handeln dürfte – hat der Beschuldigte sodann nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung verübt. Die Vorstrafen sind deshalb straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich nicht die notwendigen Lehren daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).