Aufgrund der angeführten Delikte wurde der Beschuldigte bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und sass beinahe zwei Jahre in Haft (GA act. 210), was ihn jedoch offensichtlich nicht von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten vermochte. Angesichts der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der von ihm verübten Delikte sowie der Frequenz, in der sich eine Verurteilung an die nächste reiht, ist beim Beschuldigten von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter auszugehen.