Unter seinen Vortrafen finden sich namentlich solche wegen Raufhandels, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Gewalt oder Drohung gegen Behörden, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Aufgrund der angeführten Delikte wurde der Beschuldigte bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und sass beinahe zwei Jahre in Haft (GA act. 210), was ihn jedoch offensichtlich nicht von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten vermochte.