Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Widerhandlung gegen das AIG und der versuchten schweren Körperverletzung kein enger Zusammenhang besteht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Jahr auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.