Der Beschuldigte hat die ihm auferlegte Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau missachtet, um in V._____ Party zu machen (UA act. 197). Während die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, was sich neutral auswirkt, sind die rein egoistischen Beweggründe und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu - 13 -