3.4. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Missachtung der Widerhandlung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG angemessen zu erhöhen. Wer eine behördlich verfügte Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft.