Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass A._____ von weit schwerwiegenderen Verletzungsfolgen verschont geblieben ist, ist einzig dem Zufall geschuldet. Indem der Beschuldigte sie zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat – einmal davon, als sie bereits am Boden lag – hat der Beschuldigte bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Beschuldigte nicht von sich aus von A.___