Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Trunkenheit leicht vermindert war, womit sich das mittelschwere Verschulden zu einem leichten bis mittelschweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen wäre.