Die konkreten Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten für seine Tat sind nicht restlos geklärt. Ob er tatsächlich gewalttätig wurde, weil A._____ ihm die Herausgabe einer Alkoholflasche verweigerte, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Fest steht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund sowie unvermittelt zugeschlagen hat. Er stand weder unter Bedrängnis, noch ist dem Faustschlag eine eigentliche Provokation vorangegangen. Jedenfalls ist eine solche entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht bereits darin zu erkennen, dass ihn A._____ aufforderte, anständig mit ihr zu reden.