_ bereits wehrlos auf dem Boden lag, schlug der Beschuldigte ein weiteres Mal auf sie ein und traf mit dem Gesicht einen besonders sensiblen sowie heiklen Teil ihres Körpers. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit seines Handelns, das ein erschreckendes Mass an krimineller Energie des Beschuldigten offenbart hat, ist damit hinsichtlich des vollendeten Delikts nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung hinausgegangen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.