Auch wenn A._____ keine lebensbedrohliche Verletzung oder eine arge Entstellung des Gesichts davongetragen hat, wären als Folge der heftigen Faustschläge gegen ihren Kopf, unter anderem, als sie bereits ohne Reaktions- und Abwehrmöglichkeit am Boden lag sowie des Sturzes ohne Weiteres sehr gravierende Kopfverletzungen oder eine Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB möglich gewesen. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg. Es handelt sich dabei innerhalb der Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, um eine mittelschwere bis schwere Variante.