Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 zu einer solchen von 60 Tagen verurteilt worden ist, nachdem er die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat, mithin gleichartige Strafen vorliegen, ist zu beiden Strafbefehlen eine Zusatzstrafe auszufällen. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: