Insoweit vorliegend Tatbestände sowohl mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem (siehe Strafregisterauszug) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt, was auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Da der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie jenem der