2.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen, jedoch ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. - 10 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 sowie jenem der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.).