Gesamtbetrachtung ist daher nicht nur aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten Blutalkoholkonzentration, sondern darüber hinaus auch aufgrund der konkreten Umstände im Tatzeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war. Die Beeinträchtigung war jedoch nicht so stark, als dass von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, zumal sich der Beschuldigte nicht etwa in einem komatösen Zustand befand, sondern zur Kommunikation und sodann ohne Weiteres auch zur Tatausführung in der Lage war.