So führte G._____ anlässlich seiner Befragung aus, dass der Beschuldigte getaumelt und ihn deshalb verfehlt habe, als er (der Beschuldigte) versucht habe, ihn zu schlagen. Man habe seinem Verhalten und seinen Aussagen angesehen, dass er Alkohol getrunken habe (UA act. 126 f.). Darüber hinaus ist auch dem Bericht zur Blutalkoholbestimmung des rechtsmedizinischen Instituts vom 30. März 2021 zu entnehmen, dass die Lichtreaktion des Beschuldigten verzögert war, er den Finger-Nase-Versuch verfehlt habe und der Strichgang stark schwankend absolviert worden sei. Insgesamt geht der Bericht von einem deutlichen Beeinträchtigungsgrad infolge Alkoholkonsums sowie Müdigkeit aus (UA act. 231). In der