Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit häufig unter Alkoholeinfluss polizeilich aufgegriffen worden war (vgl. dazu ausführlich das vorinstanzliche Urteil E. 5.5.3) und der Alkoholkonsum auch bei früheren Delikten eine Rolle spielte. Jedoch bestehen erhebliche Indizien dafür, dass zumindest die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, d.h. seine Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln, infolge seiner erheblichen Alkoholisierung herabgesetzt war. So führte G._____ anlässlich seiner Befragung aus, dass der Beschuldigte getaumelt und ihn deshalb verfehlt habe, als er (der Beschuldigte) versucht habe, ihn zu schlagen.