Beim Beschuldigten wurde eine maximale Blutalkoholkonzentration von zwischen 2.01 bis 2.24 Promille festgestellt, was zwar nur knapp über dem Grenzwert von 2 Promillen liegt, bis zu welchem nach der Rechtsprechung nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aber die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit vorliegend nicht durch Gegenindizien umstossen. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit häufig unter Alkoholeinfluss polizeilich aufgegriffen worden war (vgl. dazu ausführlich das vorinstanzliche Urteil E. 5.5.3) und der Alkoholkonsum auch bei früheren Delikten eine Rolle spielte.