_ geschlagen. Damit lag das hohe Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts offensichtlich sehr nahe, was für den Beschuldigten ohne Weiteres zu erkennen war, bedarf es dafür doch keiner besonderen Intelligenz. Entsprechend müssen die möglichen Konsequenzen seines Handelns auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Indem er dennoch gleich zwei Mal zugeschlagen hat, hat er diese zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb von einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist.