Zwar hat A._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen (zu den erlittenen Verletzungen siehe oben), weshalb es am Taterfolg der schweren Körperverletzung fehlt. Dies ist aber nur dem Zufall zu verdanken. Bereits der erste und unvermittelt gegen das Gesicht von A._____ ausgeführte Schlag war so wuchtig, dass ihr sofort schwarz vor Augen wurde, sie zu Boden stürzte und mit dem Gesicht auf der Trottoirkante aufschlug. Es mag zwar zutreffen, dass A._____ an diesem Abend unter Alkoholeinfluss stand (vgl. UA act.