Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Es ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass Schläge gegen den Kopf regelmässig zu schweren und bleibenden Schäden oder lebensgefährlichen Verletzungen führen, es sind stets die konkreten Tatumstände -8- zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.1 f.).